Neuregelung zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen)
Stand: 22. 03. 2020
Wir hoffen, dass Wir mit diesen Infos, Euch weiter helfen konnten. Wir würden uns gerne über Meinungen oder Anregungen von Euch freuen. Entweder über unseren Kommentar oder auch per E-Mail, der Link ist unter unseren Logo.
Betreuung der Kinder von Eltern, die keinen Anspruch auf Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot haben
Wir hoffen, dass wir Euch mit diesen Informationen Weiter helfen konnten. Wer möchte kann uns gerne seine Meinung oder Anregung als einen Kommentar oder auch per E-Mail hinterlassen. Der Link dazu ist unter unseren Logo.
Betretungsverbot für Eltern und Kinder in den Kitas
Das Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlingen und Integration des Landes NRW… Kurz MKFFI.
Sehr geehrte Eltern
Das MKFFI möchte Sie nachfolgen über die Umsetzung des Erlasses zum Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungangeboten und zur Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen informiern.
Ab Montag, den 16. 03. 2020 bis zum 19. 04 .2020, gilt ein Betretungsverbot für Kinder und Eltern in den o.g. Einrichtungen und Kindertagespflege. Oberste Priorität hat nun, dass die Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen, die von den Betreuungsverbot ausgenommen sind, ab Montag den 16. 03. 2020 , sichergestellt ist.
Schlüsselpersonen sind:
Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:
Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder-und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnug einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr:
Feuerwehr
Rettungsdienst
Katastrophenschutz (THW)
Der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen:
Telekommunisationdienste
Energie
Wasser
ÖPNV
Entsorgung
Lebensmittelversorgung
Der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von:
Staat
Justiz
Verwaltung
Diese Schlüsselpersonen dürfen Ihren Kinder Zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend sind oder beide Elternteile Schlüsselpersonen sind. Kinder dürfen nicht gebracht werden wenn sie:
Krankheitssymptome aufweisen
wissentlich in Kontakt zu infizierten Personen stehen, es sei denn, dass seit dem Kntakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sindund sie keine Krankheitssynptome aufweisen,
sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist tagesaktuell abrufbar im Internet:
Es sei denn, dass 14 Tage seit Rückkehr aus dem Risikogebiet vergangen sind und sie keine
Krankheitssynptome zuweigen.
Wichtig noch zu erwähnen sei das bis zum Mittwoch dem 18. 03. 2020 soll eine Bescheinigung des Arbeitgebers beigebracht werden, dass es sich um eine Schlüsselperson handelt.
Hier noch zwei wichtige Adressen wo sich Eltern immer auch den Aktuellen Stand bringen können.
Die Änderung des IfSG beinhaltet das so genannte Masernschutzgesetz. Kernanliegen des Gesetzes ist es, eine Durchimpfungsrate , gegen Masern von min. 95% zu erreichen.Damit dieses Ziel erreicht wird, sieht das Gesetz eine Impfpflicht für bestimmte Personen Gruppen vor. Zu den Personengruppen zählen insbesondere Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (insbesondere Kindertagespflege , Kindertagesstätten und Schulen) betreut werden oder in einer solchen Gemeinschaftseinrichtung tätig sind. Die Missachtung der Masernimpfpflicht hat den Ausschluss von der Kindertagesbetreuung zur Folge. Eltern die Ihre in Gemeinschftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfenlassen, begehen zudem eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2500.- € rechnen.
Auf Träger Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen und Jugendamt kommen zusätzlich administrative Aufgaben zu, um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.Die Impfpflicht gilt ab01. März 2020, für Personen die bereits schon in der Einrichtung betreut werden oder tätig sind, gelten Übergangsvorschriften bis zum 31.07. 2021!!
In welchen Fällen ist auch die Kindertagespflege erfasst?
Einrichtungen der Kindertages pflege fallen unter die Neuregelungen, wenn es sich um eine nach §43 Absatz 1 des 8. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)erlaubnispflichtige Kindertages pflege handelt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will, eine Erlaubnis.
Minister Dr. Joachim Stamp und Jeans Kamith Mdl zu Gast in Siegen.
Es wurden die geänderte Paragraphen in Kibiz ( Kinder-Bildungs-Gesetz ) vorgestellt. Was bedeutet es jetzt für Kommunen, Träger und die Eltern. – Ab August2020 werden die letzte zwei Jahre vor der Schule Beitragsfrei. – Werden mehr Kitaplätze angeschafft. – Mehr Fachpersonal -……..