Änderungen des Infektionschutzgesetzt (IfSG)
Was ändert sich ab dem 01. 03. 2020??
Die Änderung des IfSG beinhaltet das so genannte Masernschutzgesetz. Kernanliegen des Gesetzes ist es, eine Durchimpfungsrate , gegen Masern von min. 95% zu erreichen.Damit dieses Ziel erreicht wird, sieht das Gesetz eine Impfpflicht für bestimmte Personen Gruppen vor. Zu den Personengruppen zählen insbesondere Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (insbesondere Kindertagespflege , Kindertagesstätten und Schulen) betreut werden oder in einer solchen Gemeinschaftseinrichtung tätig sind. Die Missachtung der Masernimpfpflicht hat den Ausschluss von der Kindertagesbetreuung zur Folge. Eltern die Ihre in Gemeinschftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, begehen zudem eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2500.- € rechnen.
Auf Träger Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen und Jugendamt kommen zusätzlich administrative Aufgaben zu, um die Einhaltung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Impfpflicht gilt ab 01. März 2020, für Personen die bereits schon in der Einrichtung betreut werden oder tätig sind, gelten Übergangsvorschriften bis zum 31.07. 2021!!
In welchen Fällen ist auch die Kindertagespflege erfasst?
Einrichtungen der Kindertages pflege fallen unter die Neuregelungen, wenn es sich um eine nach §43 Absatz 1 des 8. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtige Kindertages pflege handelt. Nach dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushaltes des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als 3 Monate betreuen will, eine Erlaubnis.