Wahlordnung des Jugendamtselternbeirats
der Stadt Siegen
Präambel
Grundlage dieser Wahlordnung ist das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) -Sechstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jungendhilfegesetz-SGB VIII – (KiBiz), in der aktuellen Fassung (mit Stand von 13.12.2019 mit Gültigkeit ab dem 01.08.2020).
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- § 9 regelt darin die Zusammenarbeit mit den Eltern.
- § 10 regelt darin die Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtungen.
- § 11 regelt darin die Elternmitwirkungen auf Jugendamtsbezirke- und Landesebene.
„Näheres zum Verfahren und die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamt- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeirat in einer Geschäftsordnung selber.“
Diese Wahlordnung basiert auf der ,,Arbeitshilfe zum Jugendamtselternbeirat nach §11KiBiz der Kommunalen Spitzenverbände und des Landesjugendelternbeirat Kita NRW e.V. (LER) überarbeitet und ergänzt.
Version 1.4.
Stand 21.10.2020
- § 1 Wahl in den Tageseinrichtungen
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder wählen gemäß §10 Absatz 2 KiBiz jedes Jahr bis zum 10. Oktober einen Elternbeirat und teilen das dem Jugendamt/JAEB mit.
(2) Die Verwaltung des Jugendamtes schreibt dazu vor den Sommerferien die kommunalen Kindertageseinrichtungen an, mit der Bitte, unverzüglich nach Beginn des Kindergartenjahres die Elternversammlung einzuberufen, einen Elternbeirat pro Kita wählen zu lassen und dessen Teilnahme an der Versammlung der Elternbeirat sicherzustellen.
(3) Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen sowie Eltern von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Siegen sind Mitglieder der Versammlung der Elternbeiräte und berechtigt an der Wahl des Jugendamtselternbeirat teilzunehmen.
(4) Jeder Elternbeirat wählt aus seiner Mitte eine*/n Delegierte*/e sowie eine*/n Stellvertreter*/in für die Wahl des Jugendamtselternbeirates auf kommunaler Ebene.
(5) Die Eltern der Kindertagespflege wählen aus Ihrer Mitte heraus von allen Eltern deren Kinder in einer Kindertagespflege sind, eine*/n Delegierte*/n sowie eine*/n Stellvertreter*/in für die Wahl des Jugendamtselternbeirat auf kommunaler Ebene.
- § 2 Wahl auf kommunaler Ebene
(1) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen bilden in Ihrer Gesamtheit die die Versammlung der Elternbeiräte auf kommunaler Ebene gemäß §11 Absatz 2 KiBiz. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt zwischen den 11. Oktober und dem 10. November eines jeden Jahres den Jugendamtselternbeirat (JAEB).
(2) Die erste Einberufung der Versammlung der Elternvertreter im jeweiligen Kindergartenjahr erfolgt durch den Vorsitzende*/r des Jugendamtselternbeirat (JAEB) der Stadt Siegen. Hierzu stellt die Verwaltung des Jugendamtes einen geeigneten Raum zur Verfügung und lädt die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen sowie Eltern der Kindertagespflege ein.
(3) Die Einladung an die Elternvertreter erfolgt schriftlich durch die Verwaltung des Jugendamtes oder dem Vorsitzende*/n des JAEB und muss mindestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin versendet werden.
(4) Die Wahl wird vom amtierenden Jugendamtselternbeirat durchgeführt. Das zu ständige Jugendamt kann eine*/n Vertreter*/in mit Beobachterstatus entsendet werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl festzustellen.
(5) Die Wahl ist gültig, wenn 15 v.H. aller Tageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk bei der Wahl vertreten sind.
- § 3 Durchführung der Jugendamtselternbeirats- Wahl
(1) Jedes Mitglied der Versammlung der Elternbeiräte, jedoch nur je Kindertageseinrichtung eine Person, kann für den Jugendamtselternbeirat (JAEB) kandidieren.
(2) Die maximale Anzahl der Mitglieder des Jugendamtselternbeirat ergibt sich aus der Anzahl der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Siegen.
(3) Ein Mitglied der Versammlung der Elternbeiräte, dass nicht zum Jugendamtselternbeirat kandidiert, wird zum Wahlleiter gewählt.
(4) Die Namen der Kandidaten werden für alle sichtbar niedergeschrieben.
(5) Alle Kandidaten haben die Möglichkeit sich vor der Wahl vorzustellen.
(6) Die Wahl erfolgt offen oder per Blockwahl, wenn kein Mitglied der Versammlung Einspruch erhebt.
(7) Jede anwesende Tageseinrichtung hat bei der Wahl des Jugendamtselternbeirat eine Stimme.
(8) Wahlergebnis, Gültigkeit und ordnungsgemäße Durchführung der Wahl wird schriftlich in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird zeitnah nach der Wahl durch das Jugendamt veröffentlicht.
- § 4 Zusammensetzung des Neuen JAEB
(1) Die Vertreter des neu gewählten JAEB (Vorsitzende*/er, Landesdelegierte usw.) werden in der ersten Sitzung gewählt. Diese Sitzung kann unmittelbar nach der Wahl des neuen JAEB stattfinden.
(2) Der JAEB wählt bei seiner ersten Sitzung mindestens ein*/e Vorsitzende*/r sowie mind. einen Stellvertreter*/in. Werden mehrere Vorsitzende gewählt, so vertreten diese den JAEB gleichberechtigt.
(3) Der JAEB wählt in seiner ersten Sitzung eine*/n Delegierte*/n und seine*/n Stellvertreter*/in für die Wahl des Landeselternbeirat (LEB). Vorsitzende*/r und Vertreter*/in des JAEB können in Personeneinheit auch Delegierte für die Wahl zum Landeselternbeirat (LEB) sein.
(4) Namen und Kontaktdaten der Vorsitzenden und Landes-Delegierten sind dem amtierenden Landeselternbeirat bis zum 14.11. eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Abfrage der Landesdelegierten kann auch durch das Landesjugendamt oder das Familienministerium des Landes NRW erfolgen. Die Landesdelegierten werden auch in diesen Fall bis zum 14.11. dem Landeselternbeirat (LEB) mitgeteilt.
(5) Der JAEB kann Arbeitsgruppen bilden und weitere Mitglieder mit Aufgaben betraue (Schriftführer, Kassenwart…usw.) Der/die Vorsitzende ist Vertreter im Jugendhilfeausschuss (JHA) und in anderen Ausschüssen. Die Stellvertreter*/in sind Gleichberechtigte Vertreter des/der Vorsitzenden.
(6) Die Landesdelegierten der JAEBs bilden in Ihrer Gesamtheit die Versammlung der Elternbeiräte (EB) auf Landesebene. Die Landesdelegierten wählen jedes Jahr bis zum 30.11. den Landeselternbeirat (LEB).
- § 7 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit Beschluss durch die Versammlung der Elternbeiräte der Stadt Siegen in Kraft.
Sollte eine Klausel dieser Wahlordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Klauseln davon unberührt.
Diese Wahlordnung tritt mit der Beschlussfassung vom 26.10.2020 in Kraft.
Siegen, den 20.10.2021 JAEB der Stadt Siegen
Vorsitzender Stellvertreter
Stephen Müller Alexsander Schulte